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   BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95   

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https://dejure.org/1996,2519
BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95 (https://dejure.org/1996,2519)
BSG, Entscheidung vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 (https://dejure.org/1996,2519)
BSG, Entscheidung vom 21. August 1996 - 3 RK 22/95 (https://dejure.org/1996,2519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gebührenanspruch einer freiberuflich tätigen Hebamme - Wegfall des Anspruchs wegen Erbringung einer Leistung innerhalb der Pauschalgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch einer Hebamme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.03.1986 - 8 RK 37/85

    Pauschalgebühr - Entbindung - Wöchnerin - Anspruch auf Wegegebühren - Vergütung

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95
    Die beklagte KK war nicht berechtigt, über den Vergütungsanspruch der Klägerin durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSGE 60, 54 [BSG 19.03.1986 - 8 RK 37/85] = SozR 5595 § 1 Nr. 1).

    Bei den Gebührenansprüchen der Hebammen gegenüber den KKn handelt es sich nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung um sozialrechtliche Ansprüche (vgl. BSGE 10, 260, 262; 32, 222, 223 = SozR Nr. 2 zu § 376 a RVO; BSGE 60, 54 [BSG 19.03.1986 - 8 RK 37/85]; BGHZ 36, 91, 93).

  • BSG, 23.10.1959 - 3 RK 53/56
    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95
    Der Vergütungsanspruch der Hebamme entsteht vielmehr kraft Gesetzes, wenn sie entsprechend ihrer berufsrechtlichen Pflicht, Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen auf (deren) Anfordern, Hilfe zu leisten (§ 1 Abs. 1 der Hessischen Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 27. März 1991, HessGVBl 1, 146), in einem Fall Leistungen erbringt, in dem die KK nach den §§ 195, 196 RVO Hebammenhilfe zu gewähren hat (so bereits BSGE 10, 260, 262).

    Bei den Gebührenansprüchen der Hebammen gegenüber den KKn handelt es sich nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung um sozialrechtliche Ansprüche (vgl. BSGE 10, 260, 262; 32, 222, 223 = SozR Nr. 2 zu § 376 a RVO; BSGE 60, 54 [BSG 19.03.1986 - 8 RK 37/85]; BGHZ 36, 91, 93).

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 22/95
    Bei den Gebührenansprüchen der Hebammen gegenüber den KKn handelt es sich nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung um sozialrechtliche Ansprüche (vgl. BSGE 10, 260, 262; 32, 222, 223 = SozR Nr. 2 zu § 376 a RVO; BSGE 60, 54 [BSG 19.03.1986 - 8 RK 37/85]; BGHZ 36, 91, 93).
  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 348/17

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Dies hänge vielmehr entscheidend von der anzuwendenden Entgelt-Regelung ab (BSG, Urteil vom 21.08.1996,3 RK 22/95).

    Die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen den Hebammen führe auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu einer GbR; jedenfalls dann nicht, wenn das Gebührenrecht - wie hier - nicht erkennen lasse, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei (BSG, Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95).

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe.

  • LSG Hamburg, 25.08.2016 - L 1 KR 48/15

    Wie sich Physiotherapeuten, Ärzte und Hebammen Rechnungen fristgerecht einreichen

    Die zulässigerweise als reine Leistungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95) erhobene Klage ist unbegründet.

    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Verbindung mit Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrages nach § 134a SGB V. Er entsteht kraft Gesetzes, wenn die Hebamme medizinisch notwendige Leistungen der Geburtshilfe an eine Versicherte erbracht hat und setzt somit einen Sachleistungsanspruch der Versicherten voraus (BSG, Urteil vom 21.08.1996, a.a.O.; Schneider in JurisPK-SGB V, § 134a Rn. 15, 16).

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 479/17

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen seien, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnommen werden könne, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden sind, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruht, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsieht.

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 499/17

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe.

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 498/17

    Hebammenvergütung - zur Abrechnung von Hebammenleistung

    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe.

  • LSG Bayern, 01.03.2018 - L 4 KR 497/17

    Hebammenvergütung - Hebammengemeinschaft

    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei.

    Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

    Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe.

  • LSG Hessen, 18.07.2011 - L 1 KR 401/10

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen einer Beleghebamme während

    Einer vertragsärztlichen Verordnung bedarf es nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. August 1996, 3 RK 22/95; Krauskopf in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Kommentar, Stand: November 2010, § 196 RVO Rdnr. 10 f.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2011 - L 1 KR 348/09).

    Die freiberufliche Hebamme kann wegen ihrer Vergütung nicht an das Krankenhaus verwiesen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 1971, 3 RK 35/68; Urteil vom 21. August 1996, 3 RK 22/95; Krauskopf, a.a.O., § 196 RVO Rn. 11).

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 10/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Aufwendungen zwischen örtlichem und

    Außerhalb vertraglicher Beziehungen verbleibt es demgegenüber bei der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach die Regelungen des BGB über Prozesszinsen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus dem Bereich des Sozialrechts nicht entsprechend anwendbar sind (vgl: BSGE 32, 52 ff = SozR Nr. 4 zu § 223 RVO; BSGE 49, 227 ff = SozR 1200 § 44 Nr. 2; BSGE 55, 45 ff = SozR 2100 § 27 Nr. 2; BSGE 71, 72 ff = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; BSG SozR 1300 § 61 Nr. 1; SozR 4100 § 56 Nr. 21; SozR 3-5595 § 2 Nr. 1; BSG, Urteil vom 13.11.1996 - 6 RKa 78/95).
  • LSG Hessen, 09.06.2011 - L 1 KR 348/09

    Krankenversicherung - Beleghebamme - Vergütungsanspruch gegenüber der

    Einer vertragsärztlichen Verordnung bedarf es nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. August 1996, 3 RK 22/95; Krauskopf in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Kommentar, Stand: November 2010, § 196 RVO Rdnr. 10 f.).

    Die freiberufliche Hebamme kann wegen ihrer Vergütung nicht an das Krankenhaus verwiesen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 1971, 3 RK 35/68; Urteil vom 21. August 1996, 3 RK 22/95; Krauskopf, a.a.O., § 196 RVO Rn. 11).

  • SG Augsburg, 27.06.2017 - S 6 KR 627/15

    Hebammenvergütung - Hebammengemeinschaft

    Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 - nicht anwendbar sei.

    Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden ist, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt hat, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liegt der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

  • LSG Niedersachsen, 12.07.2000 - L 4 KR 15/99

    Rechtsweg bei Vergütungsanspruch von Hebamme gegen Krankenkasse -

  • SG Augsburg, 10.07.2017 - S 6 KR 638/15

    Hebammenvergütung

  • SG Augsburg, 27.06.2017 - S 6 KR 628/15

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - L 15 SO 274/07

    Sozialhilfe - Aufwendungserstattung zwischen örtlichem und überörtlichem

  • BSG, 23.06.2010 - B 1 KR 28/10 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 5 KR 81/06

    Krankenversicherung

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